Satzung

Satzung des Landschaftspflegeverbandes Landkreis Forchheim e.V. geändert am 29.11.1999

§ 1, Name, Wirkungsbereich, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband im Landkreis Forchheim“. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Forchheim. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Forchheim eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Landschaftspflegeverband im Landkreis Forchheim e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Forchheim

(3) Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Forchheim

§ 2, Zweckbestimmung

(1) Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Art. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) genannten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er widmet sich der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und –gestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind.

Er hat hierzu im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde insbesondere

a) ökologisch wertvolle Flächen im Landkreis Forchheim zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu pflegen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern,

b) die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden „Biotopverbundsystems“ durch vernetzende Flächensicherung zu fördern,

c) die Öffentlichkeit über Natur- und Artenschutz sowie Umwelt- und Landschaftspflege verstärkt zu informieren.

(2) Zweck des Vereins ist es weiterhin, die Kulturlandschaft im Landkreis Forchheim durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Maßgabe der Art. 21 ff. des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten.

§ 3, Ausführungsgrundsätze

(1) Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen im Einklang stehen mit den Plänen nach Art. 3 BayNatSchG, den sonstigen naturschutzfachlichen Programmen, Plänen und Konzepten (z.B. Arten- und Biotopschutzprogramm, Landschaftspflegekonzept Bayern, Pflege- und Entwicklungsplan für Schutzgebiete) sowie mit den fachlichen Programmen und Plänen i. S. d. Art. 21 Abs. 2 LwFöG.

(2) Bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe beauftragt, die ortsansässig sind. Das gleiche gilt für den Maschinenring, der eine Selbsthilfeeinrichtung i. S. d. Art. 8 LwFöG ist.

(3) Der Verein ist als privatrechtlicher Zusammenschluss i. S. d. Art. 22 Abs. 2b LwFöG mit Bescheid des Bay. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt.

(4) Nach der Anerkennung als privatrechtlicher Zusammenschluss i. S. d. Art. 22 Abs 2b LwFöG erstellt der Verein für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren eine Übersicht über die vorgesehenen Einzelmaßnahmen und deren Finanzierung. Zu Beginn eines jeden Jahres wird ein Plan zur Durchführung der jährlichen Maßnahmen erstellt. Die Übersicht und die Jahrespläne werden der hierfür zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt.

(5) Für die jährlich vorgesehenen Maßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 2b LwFöG wird ebenfalls eine Maßnahmenliste erstellt.

(6) Sowohl zum fünf-jährigen Übersichts- mit jährlichem Durchführungsplan als auch zur jährlichen Maßnahmenliste ist das Einverständnis der an der Finanzierung dieser Maßnahmen zu beteiligenden kommunalen Körperschaften einzuholen. Vor allem sind im jeweiligen jährlichen Durchführungsplan und in der jeweiligen jährlichen Maßnahmenliste die zu erwartenden Kosten darzustellen.

§ 4, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke i. S. d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des BayNatSchG sowie durch die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft i. S. d. Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft.

(2) Der Landschaftspflegeverband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten gem. § 3 Abs. 2 der Satzung sind hiervon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 5, Mitglieder

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weiser die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins, die Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, bilden eine förderfähige Vereinigung i. S. d. Art. 22 Abs. 2b LwFöG.

§ 6, Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen und fördern den Verband in seinen Zielen und Aufgaben.

§ 7, Organe

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand.

§ 8, Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage zuvor schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Sie ist binnen einer Frist von vier Wochen auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen.

(3) Wahlen werden geheim durchgeführt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

(a) die Wahl des Vorstandes,

(b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,

(c) die Entlastung des Vorstandes,

(d) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich Personalangelegenheiten, Bestellung eines Geschäftsführers nur auf Vorschlag des Vorstandes,

(e) Feststellung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

(f)   Wahl der beiden Rechnungsprüfer,

(g) Satzungsänderungen,

(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9, Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Kassier und sieben Beisitzern. Die drei Vorsitzenden setzen sich zusammen aus

(a) einem Vertreter der kommunalen Körperschaften des Landkreises Forchheim oder Städte und Gemeinden des Landkreises Forchheim als ersten Vorsitzenden,

(b) einem Vertreter der örtlichen Naturschutzverbände als Stellvertreter des ersten Vorsitzenden,

(c) einem Vertreter der Landwirtschaft (praktizierender Landwirt) oder des Bauernverbandes, Kreis Forchheim, oder der Waldbauernvereinigung oder der Maschinenringe aus dem Landkreis Forchheim als weiteren Stellvertreter des ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei seiner restlichen Amtsdauer von mindestens sechs Monaten ein Nachfolger zu wählen.

(2) Dem Vorstand gehören insgesamt an:

- vier Vertreter aus Landkreis, Städten und Gemeinden, (drei Landkreisvertreter, einer aus Städten und Gemeinden)

- vier Vertreter der Landwirtschaft (nur praktizierende Landwirte), Waldbauernvereinigung, Maschinenringe- vier Vertreter der Naturschutzverbände.

(3) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehen Antrag von mindesten einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände gefasst. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegeben. Bei Stimmenthaltung gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen, die nach Programmen gem. Art. 21 ff. LwFöG gefördert werden sollen, sind nur die Mitglieder der Vorstandschaft stimmberechtigt, die Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind.

(6) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere schlägt er der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Geschäftsführung vor. Er erstellt die Übersicht über vorgesehene Maßnahmen und Einzelfinanzierungen über den Zeitraum von 5 Jahren im Sinne des § 3 Abs. 4 u. 5 u. 6 der Satzung.

(7) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

(8) Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts notwendig werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht vorzunehmen, um die Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.

§ 10, Fachbeirat

(1) Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat bestellt.

(2) Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern

- der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim

- des Amtes für Landwirtschaft

- des Wasserwirtschaftsamtes Bamberg

- des Forstamtes Forchheim

- der Flurbereinigungsdirektion Bamberg

- des Kreisverbandes Forchheim für Gartenbau und Landespflege

- des Fränkischen-Schweiz Vereins

- des Jagdverbands

- des Imkervereins

- des Fischereivereins

- des Bauernverbands

(3) Der Fachbeirat ist zu jeder Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung zu laden.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Fachbehörden und Verbände zur Beratung hinzuziehen.

(5) Der Fachbeirat macht dem Vorstand Vorschläge für die Übersichts- und jährlichen Ausführungspläne i. S. d. § 3 Abs. 4 der Satzung sowie für die jährliche Maßnahmenliste i. S. d. § 3 Abs. 5 der Satzung.

§ 11, Geschäftsführung

Die Geschäfte führt der Vorstand. Er kann sie einer natürlichen oder juristischen Person übertragen. Diese muss nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 12, Beurkundungen

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 13, Finanzierung der Vereinsaufgaben

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch

(a) Mitgliedsbeiträge

(b) Öffentliche Zuschüsse

(c) sonstige Einnahmen

(2) Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag wird jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig:

(3) Staatliche Zuschüsse sind zur Erreichung des Vereinszweckes gem. § 2 Abs. 1 der Satzung den Landschaftspflegerichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen entsprechend zu beantragen; nach § 2 Abs. 2 der Satzung den Richtlinien zum Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm Teil C des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsprechend.

(4) Die nicht durch Staatszuschüsse gedeckten Kosten sollen zu je 50 % vom Landschaftspflegeverband und von dem/den durch die jeweilige Maßnahme betroffenen Grundeigentümer/n übernommen werden.

(5) Handelt es sich bei den Grundeigentümern um Mitgliedsgemeinden, sind Zuschussanträge rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme an diese Gemeinde zu entrichten.

§ 14, Haushaltsplan

Der Verband erstellt zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan. Dabei werden Maßnahmen, die gemäß Art. 22 LwFöG gefördert werden sollen, jeweils gesondert erfasst. Dem Haushaltsplan sind der jährliche Durchführungsplan sowie die jährliche Maßnahmenliste zugrunde zu legen.

§ 15, Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter oder des Geschäftsführers geleistet werden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

§ 16, Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 17, Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen.

§ 18, Vermögensverwendung nach Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen zur alleinigen Verwendung im Naturschutz und in der Pflege der Kulturlandschaft auf den Landkreis Forchheim über.


Forchheim, den 29.06.1992